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Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht
Ab dem 1. Januar 2022 gelten neue Meldepflichten für die Fachstellen der Inkassohilfe und die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen.
Es geht um Personen, die ihre Unterhaltspflicht nicht erfüllen. Wenn z.B. jemand die geschuldeten Alimente für Kinder nicht bezahlt, so soll verhindert werden, dass diese Person Kapital aus ihrer beruflichen Vorsorge bezieht und das Geld unbemerkt beiseiteschaffen kann. Um Missverständnisse im Meldeverfahren zu vermeiden, müssen die Fachstellen und die Einrichtungen künftig die vom Eidgenössischen Departement des Inneren (EDI) verfassten Formulare für die Meldungen benutzen.
Die Fachstellen der Inkassohilfe können den Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen Personen melden, die ihre Unterhaltspflicht vernachlässigen. Die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung ist in der Folge verpflichtet, die Fachstelle umgehend über die Fälligkeit einer Auszahlung in Kapitalform zu informieren. So kann die Inkassobehörde rechtzeitig rechtliche Schritte einleiten, um die Unterhaltsforderungen zu sichern.
- Formular 1 def 210930 Meldung an VE (631.7 kB)
- Formular 2 def 210930 Widerruf (631.0 kB)
- Formular 3 def 210928 Zuständigkeitswechsel (690.0 kB)
- Formular 4 def 210930 Meldung Zentralstelle (633.6 kB)
- Formular 5 def 210930 Meldung VE an Fachstelle (641.2 kB)