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Austritt
Sie treten aus der Pensionskasse der Stadt Olten aus, wenn:
- Sie Ihr Anstellungsverhältnis gekündigt haben und Ihr neuer Arbeitgeber nicht bei der Pensionskasse der Stadt Olten angeschlossen ist oder
- Sie weniger als den reglementarischen Minimallohn von CHF 21’150 (Stand 2021) pro Jahr verdienen
In diesen Fällen haben Sie Anrecht auf eine Austrittsleistung. Sie erhalten vor Ihrem Austritt von Ihrem Arbeitgeber ein Austrittsformular, mit welchem Sie uns mitteilen können, wohin die Austrittsleistung überwiesen werden soll. Ohne Meldung Ihrerseits überweist die Pensionskasse Ihre Freizügigkeitsleistung an die Freizügigkeitsstiftung UBS, Basel.
Nach erfülltem 58. Altersjahr hat der Austritt aus der Pensionskasse der Stadt Olten grundsätzlich einen vorzeitigen Übertritt in den Ruhestand und somit Ausrichtung einer Altersrente zur Folge (siehe Pensionierung). Die Austrittsleistung erfolgt nur, falls die versicherte Person die Erwerbstätigkeit mit BVG Versicherung weiterführt oder als arbeitslos gemeldet ist (Art. 2 Abs. 1bis FZG und Ziff. 39 Vorsorgereglement). Es ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.