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Freiwillige Weiterversicherung
Versicherte Personen, die nach Vollendung des 57. Altersjahrs aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, weil das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber aufgelöst wird (Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung), können die Weiterführung der gesamten Vorsorge (Alterssparen und Risikoversicherung) oder nur der Risikoversicherung beantragen. Die Weiterversicherung muss bis spätestens 60 Tage nach Kündigung schriftlich bei der Geschäftsstelle angemeldet werden. Der Nachweis über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist von der versicherten Person zu erbringen.
Versicherter Jahreslohn bei Weiterversicherung |
2 Für die Weiterversicherung gelten der im Zeitpunkt der Kündigung massgebende Jahreslohn und der massgebende Beschäftigungsgrad. Die versicherte Person kann den massgebenden Jahreslohn auf 75% oder 50% reduzieren. Eine nachträgliche Erhöhung ist nicht möglich. Ein tieferer massgebender Jahreslohn führt zu einer Anpassung des massgebenden Beschäftigungsgrads. |
Alterssparen und / oder Risikoversicherung |
3 Die versicherte Person kann jeweils auf den 1. Januar eines Jahres beantragen, die Weiterversicherung des Alterssparens zu sistieren und nur noch die Risikoversicherung weiter zu führen. Die Sistierung des Alterssparens hat auch eine Reduktion der versicherten Risikoleistungen zur Folge. Eine spätere Wiederaufnahme des Alterssparens ist nicht möglich. |
Beiträge |
4 Die versicherte Person hat sämtliche reglementarische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zu entrichten. |
Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung |
5 Bei Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung wird die Austrittsleistung in dem Umfang an diese überwiesen, als sie für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen verwendet werden kann. Falls mindestens ein Drittel der Austrittsleistung zurückbleibt, werden die Versicherung weitergeführt und der im Zeitpunkt der Kündigung massgebende Jahreslohn sowie der Beschäftigungsgrad proportional zur übertragenen Austrittsleistung reduziert. Andernfalls gilt Abs. 6. |
Ende |
6 Die Weiterversicherung endet
Nach Beendigung der Weiterversicherung gilt Art. 25 Abs. 3. |
Einschränkungen |
7 Falls die Weiterversicherung mehr als zwei Jahre gedauert hat, sind ein Vorbezug oder eine Verpfändung zur Finanzierung von Wohneigentum gemäss Art. 34 nicht mehr möglich und die Altersleistungen sind in Rentenform zu beziehen. Vorbehalten bleibt Art. 13 Abs. 2. |
Freiwillige Einlagen |
8 Der Einkauf von zusätzlichen Leistungen gemäss Art. 12 ist weiterhin möglich. |