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Lebenspartnerschaft
Sie haben die Möglichkeit, Ihre Lebenspartnerin oder Ihren Lebenspartner für den Fall Ihres Todes zu begünstigen. Damit Leistungen ausgerichtet werden, müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- die Lebenspartner vor dem Tod der versicherten Person nachweislich in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung am gemeinsamen Wohnsitz sowie im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, und
- die versicherte und die begünstigte Person im Zeitpunkt des Todes jeweils unverheiratet bzw. nicht in eingetragener Partnerschaft und im Sinne von Art. 95 ZGB nicht verwandt sind, und
- entweder der bezeichnete Lebenspartner im Zeitpunkt des Todes das 40. Lebensjahr zurückgelegt hat und die Lebenspartnerschaft gemäss lit. a mindestens während der letzten 5 Jahre ununterbrochen gedauert hat oder der bezeichnete Lebenspartner für mindestens ein gemeinsames Kind mit Anspruch auf Waisenrente der Pensionskasse aufkommen muss, und
- die versicherte Person der Pensionskasse vor Eintritt eines Vorsorgefalls und zu Lebzeiten den begünstigten Lebenspartner schriftlich mitgeteilt hat. Ist diese Meldung unterblieben, besteht keine Leistungspflicht der Pensionskasse.