Tod
Nach dem Tod einer versicherten Person, einer Alters- oder Invalidenrentnerin oder eines Alters- oder Invalidenrentners hat die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn sie oder er:
- für den Unterhalt von einem oder mehreren Kindern aufkommen muss oder
- das 40. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe wenigstens 5 Jahre gedauert hat
Erfüllt die hinterlassene Person keine der Voraussetzungen, besteht Anspruch auf eine Kapitalleistung in der Höhe des vorhandenen Sparguthabens, maximal aber drei Ehegattenjahresrenten.