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Altersleistung
Die ordentliche Alterspensionierung tritt für Frauen und Männer mit vollendetem 65. Altersjahr ein. Eine vorzeitige Pensionierung oder vorzeitige Teilpensionierung mit einer gekürzten Altersrente ist bereits ab dem vollendeten 58. Altersjahr möglich.
Die Höhe der jährlichen Altersrente berechnet sich durch Multiplikation des Sparguthabens mit dem Umwandlungssatz (vgl. Anhang Umwandlungssatz unten).
Auf den Zeitpunkt der Alterspensionierung kann die Hälfte des Sparguthaben (ab 1. Januar 2022) als Kapital bezogen werden. Spätestens sechs Monate vor der Alterspensionierung ist der Kapitalbezug anzumelden. Mit der Kapitalleistung werden die Altersrente und die mitversicherten Renten anteilmässig gekürzt. Im gleichen Ausmass erlöschen die übrigen Ansprüche auf weitere Leistungen gegenüber der Pensionskasse. Bei einer vorzeitigen Alterspensionierung kann eine tiefere Rente durch eine Einlage kompensiert werden.
steuerrechtlicher Hinweis
Wird ein Kapitalbezug innerhalb drei Jahren nach einer freiwilligen Einlage getätigt, kann das steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen (z.B. Aberkennung des Einkommensabzuges für das Einkaufsjahr).
AHV-Überbrückungsrente
Die versicherte Person kann eine AHV-Überbrückungsrente beantragen. Diese entspricht höchstens der maximalen einfachen AHV-Altersrente (Stand 2022: CHF 28'680.00). Die AHV-Überbrückungsrente wird ab Beginn der Altersrente ausgerichtet und endet beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters oder mit dem Sterbemonat.
Das Sparguthaben wird dabei auf den Rentenbeginn gekürzt. Die Kürzung kann durch eine Einmaleinlage ganz oder teilweise kompensiert werden. Diese ist drei bis sechs Monate vor dem Rentenbeginn zu leisten.
Alterskinderrente
Alle Altersrentnerinnen oder Altersrentner haben mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters für jedes Kind, welches im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Die Alterskinderrente beträgt je Kind 20 Prozent der Altersrente, jedoch begrenzt auf die Höhe der Ausbildungszulage gemäss Familienzulagengesetz (FamZG) (Stand 2022: CHF 3'000.00).
Teilpensionierung
Die versicherte Person, welche nach dem 58. Altersjahr den Beschäftigungsgrad dauerhaft um mindestens 30 Prozent reduziert, kann die Ausrichtung einer Teil-Altersrente verlangen. Eine solche Teilpensionierung kann bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters höchstens dreimal vollzogen werden.